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Individuelle Verpackungslösungen seit 1902
 
 
 
 
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1. Allgemein
1.1 Für alle von uns durchgeführten Lieferungen und Leistungen gelten unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen.

1.2 Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Sie gelten für alle gegenwertigen und zukünftigen Rechtsbeziehungen.

1.3 Soweit sich aus unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen nichts anderes ergibt, gelten die Begriffe und Definitionen der IMCOTERMS 2020.

2. Angebote, Preise und Zahlungen
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend.

2.2 Die von uns genannten Preise gelten „ab Werk“, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes ergibt. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in dem Preis nicht eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

2.3 Solang keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderten Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die vier Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

2.4 Der Ausgleich unserer Rechnungen hat ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen.
Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Werkzeugkosten sind sofort fällig.

2.5 Der Kunde kann gegenüber unseren Forderungen nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eins Zurückbehaltungsrechts ist er insoweit befugt, dass sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

3. Lieferung
3.1 Die von uns genannte Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung.

3.2 Teillieferungen sind zulässig und gelten als Beginn der Lieferung. Die Lieferung gilt als ausgeführt, wenn innerhalb der von uns maßgeblichen Frist die Ware in der mit dem Kunden vereinbarten Form von uns abgesandt wurde.

3.3 Die Einhaltung der von uns genannten Lieferfrist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Unvorhergesehene Lieferungshindernisse, wie höhere Gewalt, Streik, unverschuldete Betriebsstörung oder unverschuldeter Ausfall von Transportmöglichkeiten, berechtigen uns die Anpassung der Lieferfrist durch unverzügliche schriftliche Anzeige.

3.4 Bei Lieferverzug haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Vertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB bzw. von § 376 HGB ist, oder der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass ein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

3.5 Sofern der Lieferverzug auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Außer bei Vorsatz ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

4. Gefahrenübergang
4.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

4.2 Die Eindeckung der Lieferung durch eine Transportversicherung erfolgt auf Wunsch des Kunden zu seinen Lasten.

5. Mehr- oder Minderlieferungen
5.1 Bei Feinkartonagen können Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 5% der bestellten Menge nicht beanstandet werden. Berechnet wird ausschließlich die gelieferte Menge.

5.2 Bei Tiefziehteilen und Klarsichtverpackungen können Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Menge nicht beanstandet werden. Berechnet wird ausschließlich die gelieferte Menge.

6. Mängelhaftung
6.1 Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

6.2 Der Kunde hat uns auf Verlangen Proben der beanstandeten Ware unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

6.3 Liegt ein Mangel der Ware vor, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung tragen wir alle erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

6.4 Bei einem Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

6.5 Macht der Kunde Schadensersatzansprüche geltend, die auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragsverpflichtung beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Liegt kein Vorsatz vor, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

6.6 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; das gilt auch für die … Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

6.7 Soweit vorstehend nicht etwas Abweichendes geregelt, ist unsere Haftung ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche außer Schulden bei Vertragsabschluss wegen sonstiger Pflichtverletzungen, oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschaden gemäß § 823 BGB. Dieser Ausschluss gilt auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

6.8 Die Verjährungsfrist von Mängelansprüchen beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.

7. Eigentumsvorbehaltssicherung
7.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Ausgleich sämtlicher unserer Forderungen gegenüber dem Kunden aus der Geschäftsverbindung einschließlich künftig entstehender Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen vor. Dies gilt auch, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

7.2 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer solchen Klage zu erstatten, haftet der Kunde für den entstandenen Ausfall.

7.3 Der Kunde ist soweit der Veräußerung der gelieferten Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in voller Höhe ab, die ihm aus der weiteren Veräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter veräußert worden ist. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die der zugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt.

7.4 Die Be- und Verarbeitung der gelieferten Ware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Bei einer Verarbeitung der gelieferten Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenstände, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware für den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Bearbeitung. Dasselbe gilt, wenn die gelieferte Ware mit anderen, uns nicht
gehörenden Gegenständen vermischt wird.

7.5 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit frei zu geben, als der Wert unserer Sicherheit die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheit obliegt uns.

8. Urheberrechte, sonstige gewerbliche Schutzrechte, Werkzeuge, Muster
8.1 Die von uns oder in unserem Auftrag hergestellten Entwürfe, Druckvorlagen, Muster, Modelle und dergleichen gelten als unser geistiges Eigentum und dürfen vom Kunden, auch wenn keine besonderen Schutzrechte bestehen, ohne unsere Zustimmung weder nachgeahmt, noch in anderer Weise zur Nachbildung verwendet werden.

8.2 Die von uns oder in unserem Auftrag hergestellten Werkzeuge, Muster, Druck- und Prägeformen, Filme, Lithographien und dergleichen bleiben unser Eigentum, auch wenn die Herstellungskosten ganz oder teilweise dem Kunden berechnet werden. Sie werden von uns im Regelfall nach Ablauf von 24 Monaten, spätestens jedoch fünf Jahre nach der letzten mit ihnen hergestellten Lieferung für den Kunden kostenfrei vernichtet und
fachgerecht entsorgt. Eine Herausgabe an den Kunden ist ausgeschlossen.

8.3 Bei vom Kunden vorgelegten oder nach seinen Angaben gefertigten Entwürfen, Druckvorlagen, Mustern, Modellen und dergleichen übernimmt der Kunde die Verantwortung dafür, dass Rechte Dritter nicht verletzt werden und stellt uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter frei.

9. Datenverarbeitung
  Wir sind berechtigt, die für die Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten und Einhaltung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorgaben und mit geeigneten Vorgaben und mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit zu speichern, zu verarbeiten und insoweit an Dritte weiterzugeben, falls dies für die Abwicklung des Geschäftes erforderlich ist.

10. Gerichtsstand und Erfüllungsort
10.1 Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitz zu verklagen.

10.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

10.3 Unser Geschäftssitz ist Erfüllungsort, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

Stand: 01.12.2020